Ambulanter Pflegedienst ANNAS PFLEGETEAM

 
 

Die Kosten und Finanzierung der Grund- und Behandlungspflege


Wir informieren Sie gerne über finanzielle Leistungen der Pflege- und Krankenkassen. Eine für Sie bestmögliche Finanzierung wird mit Ihnen im persönlichen Gespräch besprochen und transparent dargestellt.
Behandlungspflege
Finanzierung durch die Krankenkasse
(§37.3 SGB V, § 37.2 SGB V, § 37.1 SGB V, § 38 SGB V):
Behandlungspflege wird vom Arzt zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung verordnet. Ihre Krankenkasse überprüft die Verordnungsfähigkeit und bewilligt die Kostenübernahme ganz oder teilweise.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Beantragung und Umsetzung der notwendigen Leistungen.

Der Pflegedienst rechnet die durchgeführten Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Ihre Krankenkasse übernimmt die Finanzierung aller medizinisch notwendigen Maßnahmen.

Eine besondere Form der Krankenkassenleistung ist der § 37.1 SGB V. Hier ist es möglich, dass die Krankenkasse in speziellen Fällen auch teilweise zeitlich begrenzt ist und die Grundpflege in Verbindung mit der Behandlungspflege finanziert.

Dieses ist nur möglich, wenn dadurch Krankenhausaufenthalt verkürzt, vermieden oder geboten, aber nicht ausführbar ist. Diese Leistung muss immer vorab mit Ihrer Krankenkasse abgeklärt werden.

GRUNDPFLEGE
Bitte beachten Sie, dass die Angaben Ihnen nur einen groben Überblick verschaffen sollen. Eine gute und für Sie optimale Pflegefinanzierung können wir nur durch ein individuelles Beratungsgespräch mit Ihnen festlegen.

Finanzierung durch die Pflegekasse (SGB XI):

Die Pflegekassen decken das Risiko der Pflegebedürftigkeit teilweise ab. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in fünf Pflegegrade eingeteilt, die sich aus zum Beispiel Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Alltagsgestaltung zusammensetzen. In den einzelnen Pflegegraden werden Geldbeträge als Pflegesachleistung (der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse ab), Pflegegeld (die Pflegeperson bekommt den Pflegegrad ausgezahlt) und Kombinationsleistungen (Pflegesachleistungen werden mit dem Pflegegeld kombiniert) gewährt.

Die Festlegung eines Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Der Patient oder die Angehörigen stellen einen Antrag bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst zur Durchführung des Gutachtens. Der MDK fährt zum Pflegebedürftigen nach Hause und begutachtet ihn dort. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei dem gesamten Vorgang.

Finanzierung durch den Sozialhilfeträger (BSHG):

Sollten die von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Beträge nicht ausreichen, kann der örtliche Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden. Kinder werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn sie ihre Kindespflichten durch Tätigkeiten erfüllen. Die vollständige oder teilweise Übernahme der nicht gedeckten Pflegekosten durch den Sozialhilfeträger ist jedoch abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflegebedürftigen. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei der Beantragung.

Private Restkosten
In den Fällen, in denen die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten werden und auch eine teilweise Übernahme nicht in Betracht kommt, muss der Pflegebedürftige die Restkosten seiner pflegerischen Versorgung selbst tragen.